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KStG 1988 § 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 30.12.1991

2. TEIL EINKOMMEN

7. ABSCHNITT Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

§ 20. Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

(3) Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Vermögen eines unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen übergehen, eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des § 224 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.

2. Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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