KStG 1988 § 16. Risikorücklage, BGBl. Nr. 401/1988, gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

2. TEIL EINKOMMEN

6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 16. Risikorücklage

Die Zuführung zur Risikorücklage gemäß § 73a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn oder vermindert den Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres.

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