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KStG 1988 § 16. Rückstellungen bei Pensionskassen, BGBl. I Nr. 106/1999, gültig ab 15.07.1999

2. TEIL EINKOMMEN

6. ABSCHNITT Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 16. Rückstellungen bei Pensionskassen

Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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