KStG 1988 § 10. Befreiung für Beteiligungserträge, BGBl. Nr. 401/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

2. TEIL EINKOMMEN

3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge

Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit.

Beteiligungserträge sind:

1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.

2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2. 3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an

inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).

4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung (§ 7 Abs. 4).

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