2. TEIL EINKOMMEN
3. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
§ 10. Befreiung für Beteiligungserträge
Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit.
Beteiligungserträge sind:
1. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
2. Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 8 Abs. 3 Z 2. 3. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an
inländischen Körperschaften in Form von Genußrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1).
4. Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung (§ 7 Abs. 4).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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