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Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 8. Angabe des Jahreszinssatzes, BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016

§ 8. Angabe des Jahreszinssatzes

Die Personalkreditvermittler sind verpflichtet, den effektiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, oder den fiktiven Jahreszinssatz für Kontokorrentkredite gemäß § 33 Abs. 5 BWG allenfalls anhand repräsentativer Beispiele anzugeben, sofern sie in einer Werbung oder in einem in Geschäftsräumen ausgehängten Angebot für eine Vermittlung von Kreditverträgen Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten machen.

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