§ 7. Umschuldung
(1) Bei der Vermittlung von Krediten, die der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeutet.
(2) Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht, hat der Personalkreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer gesetzlich bevorrechteten gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle nachweislich zu empfehlen.
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