§ 6. Unzulässige Kreditvermittlungen
(1) Dem Personalkreditvermittler ist es insbesondere untersagt:
1. die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muß, daß diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen,
2. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen muß, daß der Kreditgeber ohne die erforderliche Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, Geschäfte von Kreditinstituten betreibt,
3. die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren Kreditbedingungen anzubieten, als der Kreditgeber zu gewähren verspricht (zB mit Lockannoncen werben),
4. die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen (insbesondere Vermittlungsprovisionen oder sonstigen Vergütungen für die Vermittlung) anzubieten oder durchzuführen, welche einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen,
5. die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn die Vermittlung oder die Einräumung des Kredites an die Bedingung des Abschlusses eines Geschäftes mit einem Dritten, wie zB den Kauf einer Ware oder die Bestellung einer Dienstleistung oder die Erteilung eines Vermittlungsauftrages geknüpft ist, sofern der Geschäftsabschluß für den Dritten einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2 vorliegen und
6. die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, mit dem vom Kreditgeber verschiedenen Dritten den ausbedungenen Geschäftsabschluß zu tätigen.
(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen oder außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge von Privatpersonen entgegenzunehmen.
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