Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 5., BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016
§ 5.
Wenn der Personalkreditvermittler an der Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages mitwirkt, dann hat er dem Kreditwerber auf dessen Verlangen den Entwurf des abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich auszufolgen; er hat ihm auch eine Gleichschrift des mit Annahmedatum versehenen Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich zu übergeben.
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