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Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 4., BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016

§ 4.

(1) Die Personalkreditvermittler verhalten sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten oder

2. Vergütungen entgegennehmen, die nach § 37 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, nicht rechtswirksam vereinbart werden können oder

3. anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder

4. unerlaubte Titel führen oder es unterlassen, unmißverständlich auf den Gegenstand ihres Gewerbes hinzuweisen oder

5. mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Vermittlung von Personalkrediten betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen müssen, daß diese Personen das Gewerbe der Personalkreditvermittler ohne entsprechende Bewilligung, ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, Bankgeschäfte ohne Bewilligung nach dem Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, oder die Winkelschreiberei ausüben oder

6. einem Kreditwerber, solange sie mit diesem wegen der Vermittlung eines Kredites in Verbindung stehen, den Kauf einer Ware anbieten, eine Ware verkaufen, die Erbringung einer Dienstleistung anbieten, eine Dienstleistung erbringen oder eine andere Vermittlung als die Vermittlung eines Geldkredites - wie die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers oder eines Bürgen - anbieten oder für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung durchführen, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen oder

7. die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite übernehmen, die sie selbst oder ein anderer, auf dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb ihnen ein maßgebender Einfluß zusteht oder an dessen in- oder ausländischem Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt haben, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt oder

8. bei dem Anbieten oder der Durchführung der Vermittlung von Personalkrediten die § 5 bis 9 nicht beachten.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 Z 4 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Personalkreditvermittlern stammen.

(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z 6 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, eine andere gewerbliche Tätigkeit des Personalkreditvermittlers als die Vermittlung eines Kredites (zB eine Handelstätigkeit) in Anspruch zu nehmen.

(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z 6 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers angeboten oder für den Kreditwerber die kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers durchgeführt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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