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Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 3., BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016

§ 3.

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

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