Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 2. Standesgemäßes Verhalten, BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016
§ 2. Standesgemäßes Verhalten
Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
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