TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 2. Standesgemäßes Verhalten, BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016

§ 2. Standesgemäßes Verhalten

Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76941