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Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 11. Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen, BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 21.04.2016

§ 11. Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Krediten darf fünf Prozent der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

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