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Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler § 10. Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation, BGBl. II Nr. 86/2016, gültig von 25.09.1996 bis 30.06.2017

§ 10. Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

Die Personalkreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler empfohlen wird.

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