§ 7. Aufgebotsfrist.
Die Aufgebotsfrist beträgt:
1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76940