§ 6.
(1) Das Edikt ist den Beteiligten zuzustellen, an der Gerichtstafel anzuschlagen und in die zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmte Zeitung einmal einzuschalten. Im übrigen finden die Vorschriften des § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung.
(2) Betrifft das Edikt eine der im § 7 Z. 1 bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung. (Verordnung BGBl. Nr. 265/1922, § 1 Abs. 1.)
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