§ 5. Aufgebotsedikt.
(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.
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