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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 5. Aufgebotsedikt., BGBl. Nr. 86/1951, gültig ab 26.04.1951

§ 5. Aufgebotsedikt.

(1) Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);

2. eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;

3. die Bestimmung der Aufgebotsfrist;

4. die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;

5. die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

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