§ 2.
(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.
(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:
1. Staats- und Banknoten;
2. Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;
3. die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);
4. Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.
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