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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 2., BGBl. Nr. 86/1951, gültig ab 26.04.1951

§ 2.

(1) Bestehende Vorschriften, die die Kraftloserklärung gewisser Urkunden zulassen oder ausschließen, bleiben in Geltung.

(2) Insbesondere können folgende Urkunden nicht für kraftlos erklärt werden:

1. Staats- und Banknoten;

2. Einlagescheine der Zahlenlotterie sowie Lose der Klassenlotterie und der zu wohltätigen Zwecken veranstalteten Lotterien;

3. die Erneuerungsscheine (Talons) der Wertpapiere (§ 16);

4. Karten und Marken des täglichen Verkehrs wie Eintritts- und Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.

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