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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 1., BGBl. Nr. 86/1951, gültig von 26.04.1951 bis 31.12.2004

§ 1.

Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.

(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.

(2) Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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