§ 1.
Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens.
(1) Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, können nach den folgenden Bestimmungen für kraftlos erklärt werden.
(2) Auf das Verfahren finden die allgemeinen Anordnungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen Anwendung, insofern nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. Der Antragsteller und andere Personen können unter Eid einvernommen werden.
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