§ 19.
(1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 90, betreffend die Änderung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden (Kraftloserklärungsnovelle 1950), sind am in Kraft getreten.
(2) Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß § 7 Z 1 neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. III.)
(3) Die § 1, 6, 8, 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit in Kraft.
(4) Die § 1, 11 und 12 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem eingebracht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(5) Die § 6 und 8 in der im Abs. 3 genannten Fassung sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem liegt. Auf alle vor diesem Datum ergangenen Edikte sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
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