Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 12., BGBl. Nr. 86/1951, gültig von 26.04.1951 bis 31.12.2004

§ 12.

(1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidung über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschieben.

(2) Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.

(3) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.

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