zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 11., BGBl. Nr. 86/1951, gültig von 26.04.1951 bis 31.12.2004

§ 11.

(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Anmelden des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.

(2) Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76940