2. Teil Einsicht in das Kontenregister
§ 7. Strafbestimmungen
(1) Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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