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KontRegG § 7. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016

2. Teil Einsicht in das Kontenregister

§ 7. Strafbestimmungen

(1) Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.

(4) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des übermittlungspflichtigen Kreditinstituts zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz des FinanzstrafgesetzesFinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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