2. Teil Einsicht in das Kontenregister
§ 7. Strafbestimmungen
(1) Wer die Übermittlungspflicht des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(4) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens ist das für die Erhebung der Abgaben des übermittlungspflichtigen Kreditinstituts zuständige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zuständig. § 58 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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