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KontRegG § 11. Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

4. Teil Rechtsschutzbeauftragter

§ 11. Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:

1. Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3).

2. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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