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Kombifreistellungs-Verordnung Anlage 1 RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10, BGBl. II Nr. 399/1997, gültig ab 17.12.1997

Anlage 1 RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10

Kapitel I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1. Begriffsbestimmungen

In dieser Resolution gelten als:

– „Verkehrsunternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, und deren Gegenstand die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist;

– „Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“: die Tätigkeit, im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Einzelkraftfahrzeugen oder mit Lastzügen bzw. Satteleinheiten auszuführen;

– „zuständige Behörde“: die Behörde in einem Mitgliedsland der CEMT, die für den von dieser Resolution erfaßten Bereich zuständig ist;

– „Fahrzeug“: ein in einem Mitgliedsland amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedsland amtlich zugelassen ist, sofern sie für die Güterbeförderung bestimmt sind; das Fahrzeug kann Eigentum eines Verkehrsunternehmens sein oder ihm auf Grund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein;

– „Mietfahrzeug“: jedes Fahrzeug, das gegen Entgelt und für eine bestimmte Dauer im Rahmen eines Vertrags mit dem abgebenden Unternehmen einem Unternehmen zur Verfügung gestellt ist, das gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr durchführt;

– „grenzüberschreitender Verkehr“: Fahrten im beladenen Zustand oder Leerfahrten eines Fahrzeugs

1. mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern befinden;

2. mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet;

3. zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer;

– „Werkverkehr“: die Beförderung von Gütern, die Eigentum des Unternehmens sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instandgesetzt wurden. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. Die für diese Beförderungen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Angehörigen des Unternehmens geführt werden, und die Fahrzeuge selbst müssen Eigentum des Unternehmens sein oder ihm auf Grund eines Miet- oder Leasingvertrags zur Verfügung gestellt sein. Die Beförderung muß eine Nebentätigkeit im Rahmen der gesamten Unternehmenstätigkeit darstellen.

2. Anwendungsbereich

Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT. Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Bereich der Maße und Gewichte und des Kombinierten Verkehrs.

Kapitel II - Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes erteilt wird.

1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraftverkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,

a) daß sie zuverlässig sind;

b) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen;

c) daß sie die Voraussetzungen der sachlichen Eignung erfüllen.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet. Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.

1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist erfüllt, wenn gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen müssen,

– keine schwere strafrechtliche Verurteilung insbesondere wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung erfolgt ist;

– ihr oder ihnen nicht die Eignung für den Beruf des Verkehrsunternehmers abgesprochen wurde;

– wenn sie nicht wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die geltenden Vorschriften des Arbeitsrechts, über die Güterbeförderung oder der Straßenverkehrsordnung verurteilt worden sind.

Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist auch erfüllt, wenn die betreffenden Personen rehabilitiert wurden.

1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit“ besteht darin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.

Die nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach dem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem Gesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im Rahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen entsprechen müssen.

1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung“ ist erfüllt, wenn in einer schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten Behörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden. Natürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß sie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers im internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung nach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb eines Unternehmens geleitet haben.

1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT, die nicht der Europäischen Union angehören, legen einen Zeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß, diese Voraussetzung tatsächlich erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt.

2 Entzug der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

Die Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c) nicht mehr erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen nach 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt sind, steht dem Unternehmen eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatzperson zu.

3 Gegenseitige Amtshilfe

3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen schwere oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem das zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.

3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung dieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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