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Kombifreistellungs-Verordnung § 3. Nachweise, BGBl. II Nr. 399/1997, gültig ab 17.12.1997

§ 3. Nachweise

Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:

1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;

2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff

a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;

b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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