Kombifreistellungs-Verordnung § 2. Befreiung von der Bewilligungspflicht, BGBl. II Nr. 399/1997, gültig ab 17.12.1997

§ 2. Befreiung von der Bewilligungspflicht

(1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.

(2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat

1. die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen

CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und

2. entweder

a) Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder

b) die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.

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