§ 8. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem anzuwenden.
(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem endet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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