Kohleabgabegesetz § 5. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

§ 5. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.

(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.

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