Kohleabgabegesetz § 4. Abgabenschuldner, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

§ 4. Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.

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