§ 9. Übergangsbestimmung
(1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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