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KMU-Förderungsgesetz § 9. Übergangsbestimmung, BGBl. I Nr. 130/2002, gültig von 01.10.2002 bis 27.07.2021

§ 9. Übergangsbestimmung

Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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