§ 8. Abgaben- und Gebührenbefreiungen
(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002)
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