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KMU-Förderungsgesetz § 8., BGBl. I Nr. 34/1999, gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002

§ 8.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Grundbücherliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der von der BÜRGES oder ÖHT verbürgten oder garantierten Finanzierungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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