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KMU-Förderungsgesetz § 7. Haftungen, BGBl. I Nr. 207/2021, gültig von 14.12.2021 bis 30.12.2021

§ 7. Haftungen

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die AWS und die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS und der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs. 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002,) zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtobligo von 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übernehmen.

(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 bis zum Ablauf des ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen. Die Verlängerung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die auf einen der Haftungsrahmen der aufgrund dieses Absatzes erlassenen Verordnungen anzurechnen sind, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach dem Auslaufen der Befristung dieser Verordnungen zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Ve rlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß Abs. 2 anzurechnen.

(2b) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zum für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV bis zu einem ausstehenden Gesamtobligo von 300 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 20 Millionen Euro sowie nur für Verträge mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten übernehmen. Unbeschadet des Abs. 4 erster Satz hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hierfür zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes nach Anhörung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen weiteren Beauftragten und einen Stellvertreter dieses Beauftragten zu bestellen. Abs. 4 letzter Satz sowie die Abs. 5, 6 und 7 sind anzuwenden. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund dieser Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den sonstigen Rücklagen gemäß Abs. 1 zu führen und im Jahresabschluss der von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragten Abwicklungsstelle auszuweisen. Die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

(2c) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind bis gestundet. Für die gestundeten Forderungen sind bis keine Verzugs- oder Stundungszinsen zu entrichten. Die Stundung endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.

(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen für die AWS Verpflichtungen gemäß Abs. 1 im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.

(3a) Der Bundesminister für Finanzen darf für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 4 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen. Für Haftungen gemäß § 2 Abs. 2 für Veranstaltungen und Kongresse, deren Durchführung bis geplant ist, darf der Bundesminister für Finanzen für die von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus beauftragte Abwicklungsstelle Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a im Einzelfall bis zu einem Obligo von 10 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977, jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(5) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(6) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(7) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 erforderlich ist.

(8) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, nicht anzuwenden.

(9) Die Abwicklungsstelle kann im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens für Überbrückungsgarantien den Vertrag über ihre Haftung (Garantieerklärung) dem Förderungsnehmer auch elektronisch übermitteln. Die Unterzeichnung dieser Garantieerklärung durch die Abwicklungsstelle kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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