§ 7. Haftungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, sich namens des Bundes vertraglich zu verpflichten, die BÜRGES und die ÖHT schadlos zu halten, wenn diese auf Grund von Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 entweder Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit von durch sie selbst eingeräumten Darlehen erleiden oder Zahlungen aus von ihnen übernommenen Haftungen zu leisten haben, soweit diese Ausfälle und Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der BÜRGES und der ÖHT für die Abdeckung derartiger Ausfälle oder für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Absätze 2 bis 5 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle zu regeln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem Gesamtobligo von 10,5 Milliarden Schilling, ab jedoch 750 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten einerseits für die BÜRGES und 3,5 Milliarden Schilling, ab jedoch 250 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten andererseits für die ÖHT übernehmen.
(3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur bis zu einem Obligo von 25 Millionen Schilling, ab jedoch 2 Millionen Euro, an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren übernehmen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß Abs. 1 bis 3 zu prüfen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters). Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die BÜRGES oder die ÖHT binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte (Stellvertreter) nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder verweigert der Bundesminister für Finanzen die Zustimmung oder bestätigt er die Verweigerung der Zustimmung, so darf die BÜRGES oder die ÖHT eine solche Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der BÜRGES oder der ÖHT eine Entscheidung trifft.
(5) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der BÜRGES und der ÖHT Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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