§ 6. Förderungsmittel
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung aufgebracht.
(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens vorsieht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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