KMU-Förderungsgesetz § 5., BGBl. I Nr. 34/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000

§ 5.

(1) Die Entscheidungsbefugnis steht dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu, der diese Befugnis in Fällen geringer finanzieller oder sachlicher Bedeutung an die jeweilige Abwicklungsstelle delegieren kann. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes. Die Förderungsentscheidung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder im Beauftragungsfall von der jeweiligen Abwicklungsstelle dem Förderungswerber in Form eines schriftlichen Förderungsanbotes zu übermitteln. Bietet die BÜRGES oder die ÖHT eine Haftungsübernahme an, so erfolgt dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(2) Zur Sicherung des durch die Förderungsmaßnahme angestrebten Erfolges sind die erforderlichen Auflagen und Bedingungen in das Förderungsanbot aufzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-76927