§ 4.
(1) Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2) Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand der Förderung;
2. die förderbaren Kosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
4. Art und Ausmaß der Förderung;
5. die Höhe eines allfälligen Haftungsentgeltes;
6. das Verfahren
a) Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
b) Entscheidung über ein Förderungsansuchen
c) Auszahlungsmodus
d) Kontrollrechte
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
7. den Gerichtsstand.
(3) Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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