§ 3. Abwicklung
(1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.
(2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;
2. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;
3. die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;
4. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;
5. den wesentlichen Inhalt der Förderungsverträge mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsverträge;
6. die Voraussetzungen für die Rückforderung der gewährten Förderungsmittel;
7. die Vertragsauflösungsgründe;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
(4) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(5) Als Abwicklungsstelle gelten jeweils die AWS und jede sonstige vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 beauftragte Abwicklungsstelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76927