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KMU-Förderungsgesetz § 2., BGBl. I Nr. 34/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000

§ 2.

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

2. sonstige Geldzuwendungen;

3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

(2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien) durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', im folgenden kurz BÜRGES genannt, und durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m. b. H., im folgenden kurz ÖHT genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

(4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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