§ 10. Schlußbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, der Veranstaltungen und Kongresse sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus –, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(1a) Die Erlassung von Richtlinien (§ 4) zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 116/2020 bedarf darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit in Kraft.
(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit in Kraft.
(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit in Kraft.
(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am in Kraft.
(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit in Kraft.
(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.
(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
(16) § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
XAAAA-76927