§ 10. Schlußbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich der Verträge gemäß § 3 und der Richtlinien gemäß § 4 diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des außer Kraft getreten)
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2, § 7, ausgenommen des Abs. 2b, 2. und 3. Satz, des § 8 Abs. 1 und des § 9 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2b, 2. und 3. Satz, ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, § 9 dieses Bundesgesetzes jedoch mit in Kraft.
(4) Der § 2 Abs. 2, der § 5 Abs. 1, der § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/1999 treten mit in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2000 treten mit in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit in Kraft.
(7) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 tritt mit in Kraft.
(8) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 und § 7 Abs. 3a treten am in Kraft.
(9) § 7 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit in Kraft.
(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit in Kraft.
(11) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2017 tritt mit in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.
(13) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(14) § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 127/2020 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 127/2020) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge „sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV“ in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
(16) § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge „sowie der Veranstaltungen und Kongresse“, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge „, der Veranstaltungen und Kongresse“ treten mit Ablauf des außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.
(17) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3a, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(19) § 7 Abs. 2a tritt mit Ablauf des außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das KMU-Förderungsgesetz (KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 123/2020, tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den jeweiligen Haftungsrahmen gemäß § 7 Abs. 2 anzurechnen.
(20) § 7 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 bis zum Ablauf des von der AWS oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die ÖHT das Kreditrisiko vollständig abgedeckt hat und für die gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die ÖHT übergegangen sind, sind ab dem von der ÖHT auf die AWS zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die AWS unentgeltlich zu übertragen. Dabei ist § 7 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 sinngemäß anzuwenden. Die Übertragung dieser Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit. Die AWS hat sämtliche Erlöse aus der Betreibung der ihr von der COFAG oder der ÖHT übertragenen Forderungen der von der AWS zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der AWS gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022 übernommenen Garantien gebildeten Rücklage für Schadensfälle zuzuführen.
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