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KMG 2019 § 25. Verschwiegenheit, BGBl. I Nr. 50/2025, gültig ab 01.09.2025

3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

§ 25. Verschwiegenheit

Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, einschließlich der Meldestelle, ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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