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KMG 2019 § 24. Emissionskalender, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig von 21.07.2019 bis 30.12.2021

3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für Veranlagungen und Wertpapiere

§ 24. Emissionskalender

(1) Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand gemäß § 3 oder der Verordnung (EU) 2017/1129 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation und den LEI des Emittenten bekannt zu geben. Die Angaben sind im Wege eines von der Meldestelle elektronisch zur Verfügung zu stellenden Meldeportals zu übermitteln. Handelt es sich bei dem Angebot um ein der Prospektpflicht nach der Verordnung (EU) 2017/1129 unterliegendes Angebot oder wurde ein Prospekt gemäß dieser Verordnung auf freiwilliger Basis erstellt und ist die FMA zuständige Billigungsbehörde, so haben die Konditionen nach diesem Abs. neben den endgültigen Bedingungen auch die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden emissionsbezogenen Daten zu enthalten, sofern diese Daten in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 21 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Regulierungsstandard spezifiziert wurden. Sofern der endgültige Emissionspreis oder das endgültige Emissionsvolumen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2017 vor Angebotsbeginn noch nicht feststehen, können diese Angaben nachgereicht werden. Die Meldestelle hat die für die Zwecke dieses Absatzes erforderlichen Meldefelder vorzusehen.

(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 1.

(3) Die Meldestelle hat die gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

(4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, dass entgegen den gemäß Abs. 1 übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch, dass ein öffentliches Angebot ohne den gemäß § 2 oder den gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.

(5) Schadenersatzansprüche an die Meldestelle können aus dem Umstand, dass Mitteilungen an die FMA gemäß Abs. 4 fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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