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KMG 2019 § 19. Veröffentlichung von Entscheidungen, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 21.07.2019

2. Hauptstück Öffentliches Angebot von Wertpapieren

§ 19. Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Webseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Dabei sind mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität der Rechtspersönlichkeit oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so hat die FMA

1. die Veröffentlichung der Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind, oder

2. die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form und im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

3. davon abzusehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach den Z 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;

b) bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Z 2 zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.

(3) Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörde eingelegt werden, hat die FMA dies auf ihrer offiziellen Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(4) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website einsehbar sind. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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