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Kleingartengesetz § 4. Vertragsparteien., BGBl. Nr. 6/1959, gültig ab 10.01.1959

ABSCHNITT II. Generalpachtverträge.

§ 4. Vertragsparteien.

Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.

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