ABSCHNITT VI. Schlußbestimmungen.
§ 21.
(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden die geltenden gesetzlichen Enteignungsbestimmungen nicht berührt.
(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung vom , Deutsches RGBl. I S. 1065, keine Anwendung.
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