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Kleingartengesetz § 20. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 158/1990, gültig ab 22.03.1990

ABSCHNITT V.

§ 20. Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Pachtverträge werden durch die § 2 und 3 nicht berührt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 abweicht.

(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien bleiben aufrecht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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