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Kleingartengesetz § 17. Pachtverträge im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse., BGBl. Nr. 6/1959, gültig ab 10.01.1959

ABSCHNITT III. Unter- und Einzelpachtverträge.

§ 17. Pachtverträge im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse.

Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10) geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag über den Kleingarten die Bestimmungen der § 11, 12, 13 und 14. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältnis zwischen dem 1. April und dem 30. November eines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältnis erst mit dem 30. November des laufenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.

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